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SP:HEKO

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Radio-, Fernseh-, Elektro- und Multimedia-Fachbetriebe

Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil;
sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Kunden:
Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.



I. Verkaufsbedingungen

1. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Unternehmer berechtigt,
ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen
und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte
des Unternehmers, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Unternehmer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer
als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)abzunehmen, soweit dies zumutbar ist.


2. Mängelansprüche

2.1 Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist bei gebrauchten Gegenständen und
wenn der Kunde Unternehmer ist, ein Jahr, im übrigen zwei Jahre. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen
mangelhafter Baumaterialien, die für ein Grundstück oder Gebäude wesentlich und mit diesem fest verbunden
sind und beim Unternehmerrückgriff aus Anlass eines Verbrauchsgüterkaufes.


2.2 Der Kunde kann bei einer mangelhaften Sache zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder
die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die vom Kunden
gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage
zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden
zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere
Art der Nacherfüllung; auch diese kann der Unternehmer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.
Liefert der Unternehmer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Kunde die mangelhafte
Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten.


2.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.


2.4 Werden vom Kunden Mängelansprüche geltend gemacht, muss er den Erwerb des Kaufgegenstandes durch
Vorlage der Rechnung oder auf andere geeignete Weise nachweisen.



Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden
in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:


1.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;


1.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;


1.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;


1.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich
Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.


2. Bauleistungen werden insgesamt nach Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B)
erbracht.

3. Mängelansprüche

3.1 Für Mängelansprüche, die nicht auf Bauleistungen an Gebäuden oder Grundstücken beruhen, beträgt
die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist, im übrigen zwei Jahre.


3.2 Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen
(Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, kann er vom Kunden
die Herausgabe des mangelhaften Werkes und Werttersatz für die gezogenen Nutzungen verlangen.


3.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Unternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der
beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Unternehmer oder dessen
Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der
Unternehmer von der Mängelhaftung befreit. Dem Kunden ist bekannt, dass der Unternehmer eine externe
Datensicherung vor Arbeitsaufnahme voraussetzt.


3.4 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder nach
seiner Wahl die Vergütung mindern.


4. Erweitertes Pfandrecht des Unternehmers an beweglichen Sachen

4.1 Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund
des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem im Besitz des Unternehmers befindlichen Gegenstand im
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur,
soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.


4.2 Wird der Gegenstand vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung abgeholt,
kann der Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen.
Erfolgt die Abholung nicht spätestens nach drei Monaten, entfällt eine weitere
Aufbewahrungspflicht und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang.
Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden.
Der Unternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung
seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.


4.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten
Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die
Abschlagszahlungen sind vom Unternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.


III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1. Preise und Zahlungsbedingungen

1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers einschließlich Mehrwertsteuer.


1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.
Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Wechsel werden nur
zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.


1.3 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten
Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem
Kunden die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der
gekauften Sache.


2. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag
vom Kunden geschuldeten Zahlungen Eigentum des Unternehmers. Gleiches gilt für Gegenstände,
die der Unternehmer im Rahmen von Reparatur- oder sonstigen Montageverträgen liefert, soweit diese
Gegenstände nicht durch Einbau wesentliche Bestandteile einer nicht dem Unternehmer gehörenden
Sache werden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der
Unternehmer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung nachträglich
erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur durch den Unternehmer unzumutbar verzögert
wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt
dürfen die vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet,
verliehen oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind
Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die
Übertragung von Besitz oder Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang seines Unternehmens
unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus der Weiterübertragung an den Dritten
einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Unternehmers bereits
jetzt an den Unternehmer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes
ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, so lange er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Kunde seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der
Unternehmer nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware vom
Kunden heraus verlangen sowie nach Androhung mit angemessener Frist unter Verrechnung auf seine
Forderung durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und
der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Bei Teilzahlungsgeschäften kann der
Unternehmer den Kaufgegenstand heraus verlangen, wenn der Kunde trotz zweiwöchiger
Zahlungsfrist mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens
mit 10 % des Gesamtteilzahlungspreises (bei einer Abzahlungsdauer von über drei Jahren
mindestens 5 %) im Verzug ist. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung der
Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem
Unternehmer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den
Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs
und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit diese
Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, die
Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten
und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich
ausführen zu lassen. Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt.


3. Nacherfüllung, Rücktritt

3.1 Liefert der Unternehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder stellt der
er ein neues Werk her, so kann er vom Kunden die mangelhafte Sache oder das mangelhafte Werk
heraus verlangen und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen fordern. Für die Ermittlung des
Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen
tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer unter Berücksichtigung der
Mangelhaftigkeit der Sache oder des Werks an.


3.2 Bei Rücktritt sind Unternehmer und Kunde verpflichtet, sich die voneinander empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Für gezogene Nutzungen hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Für die
Ermittlung des Wertes gilt III. 3.1 Satz 2 entsprechend.


4. Haftungsausschlüsse

4.1 Von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind: Mängel, die der Kunde durch Beschädigung,
falschen Anschluss, falsche Bedienung oder unsachgemäße Eingriffe verursacht hat oder die durch
höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag oder Verschleiß, Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromechanischer Teile, nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch, Verschmutzung, außergewöhnliche
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse verursacht wurden oder Mängel, die der
Kunde nicht unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen angezeigt hat. Darüber hinaus
sind bei Produkten der Unterhaltungselektronik von jeglicher Haftung ausgeschlossen: Mängel,
die durch schlechte Empfangsqualität, ungünstige oder nachträglich geänderte Empfangsbedingungen,
mangelhafte Antennen, Beeinträchtigung des Empfangs oder Betriebs durch äußere Einflüsse, vom
Kunden eingelegte ungeeignete oder mangelhafte Batterien, verschmutzte Magnetköpfe oder die
unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln bedingt sind.


4.2 Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder
Erfüllungsgehilfe fahrlässig verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter
Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.


5. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel - und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Unternehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.